Plakettenverordnung ab 01. März 2007
Seit dem 01. März 2007 werden Kraftfahrzeuge entsprechend ihrer Emissionseinstufung bundeseinheitlich gekennzeichnet. Weiterhin können Behörden vor Ort ein neues Verkehrszeichen aufstellen, welches die Zufahrt in bestimmte Ortsteile beschränkt.
In welchem Umfang dies erfolgt, entscheiden die jeweiligen Bundesländer.
Alle PKW, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis 4 bzw. Euro II bis V (gilt für Busse und LKW) werden entsprechend ihrer Eingruppierung in die europäischen Grenzwertstufen mit einer Plakette versehen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung hat eine Übersicht im Verkehrsblatt Heft 23 vom 15.12.06 herausgegeben, dem die emissionsbezogenen Schlüsselnummern zur Schadstoffeingruppierung entnommen werden können.
Wer in eine günstigere Schadstoffgruppe eingeordnet werden möchte, muss eine erfolgreiche Nachrüstung vornehmen lassen. Einige Fahrzeuge erhalten keine Plakette, dazu zählen Fahrzeuge mit Ottomotor, welche einen ungeregelten oder geregelten Katalysator der ersten Generation haben. Auch Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter zählen dazu. Für Dieselfahrzeuge gilt, dass nach Einbau eines Partikelfilters die erreichte Partikelminderungsstufe PM1 bis PM5 für die Einordnung in eine bessere Schadstoffgruppe ausschlaggebend ist.
Die notwendigen Plaketten haben etwa einen Durchmesser von 8 cm und haben die Farben Rot, Grün und Gelb, je nach Einstufung. Die Nummer der Schadstoffgruppe ist in schwarzer Schrift eingetragen. Außerdem wird das Kfz-Kennzeichen hinzugefügt.
Anhand der Emissionsschlüsselnummer, die aus den Fahrzeugpapieren entnommen wird, erfolgt eine Eingruppierung des Fahrzeuges in eine der vier Schadstoffgruppen. Wurde der Fahrzeugschein vor dem 01.10.05 ausgestellt, findet man die entsprechende Schlüsselnummer im mittleren Teil des Scheines unter „zu 1”. Dabei sind die letzten beiden Stellen der dort eingetragenen Zahl wichtig. Wurde nach dem 01.10.05 eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt, findet man die entsprechenden Kennziffern ebenfalls im Mittelteil des Scheines, und zwar in der vorletzten Reihe an 2. Position. Die Plaketten erhält man bei den Zulassungsbehörden, bei technischen Überwachungsvereinen wie TÜV und Dekra, sowie bei den zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen und etwa 30.000 Werkstätten. Übrigens dürfen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur mit entsprechender Plakette in den Fahrverbotszonen fahren. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden, ansonsten gilt für die Einstufung das Jahr der Erstzulassung.
Ohne Plakette ist die Zufahrt für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte, land- sowie forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen freigegeben. Selbstverständlich dürfen Fahrzeuge für medizinische Betreuung, Transport von Behinderten (mit Zusatz aG, H oder B im Schwerbehinderten- ausweis) und natürlich Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder des Militärs uneingeschränkt fahren.
Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, die von den Behörden oder der Polizei vor Ort entschieden werden können. Dazu zählen unaufschiebbare Ereignisse, wie beispielsweise die Versorgung der Bevölkerung in einem Katastrophenfall. Aber auch bei unaufschiebbaren Interessen einzelner Personen ist eine Ausnahme möglich.
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