Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Halter eines Kraftfahrzeuges, welches am Straßenverkehr teilnimmt, ist zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet. Sie gewährt den versicherten Personen bei Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die mit dem versicherten Fahrzeug verursacht wurden, entsprechenden Versicherungsschutz. Gleichzeitig werden unberechtigt gestellte Schadensersatzansprüche abgewehrt, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Form des passiven Rechtsschutzes beinhaltet. Wer ein Fahrzeug neu oder wieder zulässt, ummeldet oder die Versicherungsgesellschaft wechselt, muss der Zulassungsstelle eine so genannte Versicherungsdeckungskarte (früher Doppelkarte) - quasi eine Bestätigung über den Abschluss einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung - vorlegen. Erlischt der Versicherungsschutz, wird die Zulassungsstelle hierüber vom Versicherungsgeber in Kenntnis gesetzt.
Da die durch einen Unfall entstehenden Kosten in unglaubliche Höhen schnellen können, schützt die Kfz-Haftpflichtversicherung den einzelnen Autofahrer vor erheblichen Vermögensverlusten. Sie trägt nicht den dem Versicherten entstandenen Schaden, sondern denjenigen, den der Fahrer des Kfz verschuldet hat oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig haftet. Der Gesetzgeber hat Mindestversicherungssummen angesetzt, die nicht unterschritten werden dürfen. So beträgt die Deckungssumme bei Personenschäden 2,5 Mio. Euro, für drei oder mehr Personen sogar 7,5 Mio. Euro bei Verletzung oder Tötung. Sachschäden müssen mit mindestens 500.000 Euro abgesichert sein, Vermögensschäden mit 50.000 Euro. Wer jedoch kein Risiko eingehen möchte, sollte bei Versicherungsabschluss eine "unbegrenzte Deckungssumme" wählen, da dies nur unwesentliche Mehrkosten verursacht.
Manche Umstände führen jedoch dazu, dass die Haftpflichtversicherung nicht zahlen muss. Wird beispielsweise das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als vereinbart verwendet oder durch einen unberechtigten Fahrer gebraucht, erlischt der Versicherungsschutz. Hat der Fahrer keinen gültigen Führerschein, steht er unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, oder wurde der entstandene Schaden vorsätzlich verursacht, besteht ebenfalls kein Haftungsanspruch. Dem Geschädigten gegenüber ist die Versicherung jedoch manchmal vorleistungspflichtig, holt sich aber ihre Zahlungen beim Versicherungsnehmer zurück. Der Betrag ist dabei in der Höhe meist begrenzt.
Wer mit dem PKW ins Ausland reist, benötigt als Nachweis einer bestehenden Versicherung die so genannte grüne Versicherungskarte. In der EU gilt zwar das Kennzeichenabkommen, jedoch erleichtert das Vorhandensein der Grünen Karte bei einem Unfall die Schadensabwicklung erheblich. Wer einen Unfall mit Personenschaden oder gar Todesfolge verursacht, muss die Grüne Versicherungskarte vorlegen, ansonsten drohen Festhalten und Inhaftierung bis zu Klärung des Versicherungsschutzes. Eine Kombination von Haftpflichtversicherung mit Schutzbrief wird inzwischen von einigen Versicherern angeboten - Pannenhilfe, Abschleppdienste, Übernachtung und Rücktransport sind damit meist abgedeckt. Ebenso können spezielle Auslandsangebote und Ersatzteillieferungen Bestandteil eines solchen Vertrages sein.
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