Unterstützungskasse

Schon seit ca. 1850 existiert die Unterstützungskasse als eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie wird von einem oder mehreren Trägerunternehmen (Arbeitgebern) finanziert und entsprechend deren Vorgaben geführt. Damit handelt es sich hierbei um eine mittelbare Versorgungsform.

Da Unterstützungskassen rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen sind, unterstehen sie nicht der Versicherungsaufsicht. Meist handelt es sich um eine Stiftung, GmbH oder einen eingetragenen Verein.

Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Unterstützungskasse ist rechtlich nicht begründet, da diese im Auftrag des Arbeitgebers handelt. Er haftet für Leistungen, falls die Unterstützungskasse diese nicht aufbringen kann, mit seinem Vermögen. Viele Firmen sichern sich deshalb über eine Rückdeckungsversicherung ab.

Diese Variante der Altersvorsorge finanziert sich zum einen durch den Arbeitgeber, darüber hinaus ist eine Bruttoentgeltumwandlung möglich, wodurch Arbeitnehmer die Unterstützungskasse tragen. In diesem Fall ist der Beitrag zur Kasse steuerfrei und unterliegt auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Entsprechend den Vorgaben der Riester-Rente zur Nettoentgeltumwandlung kann eine staatliche Förderung nicht erfolgen.

Lediglich die laufenden Versorgungsleistungen werden durch die Leistungen des Arbeitgebers abgedeckt. Eine Reserve zur Deckung zukünftiger Leistungen darf nur anteilig vorfinanziert werden. Mittels Rückdeckungsversicherungen wird eine Finanzierung gesichert und ermöglicht dadurch die Ausfinanzierung des Systems. Man nennt dies eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Ihre Kapitalanlagen unterliegen keinen Einschränkungen, so dass sie auch Darlehn an die Trägerunternehmen gewähren kann.

Werden Versorgungszusagen über Unterstützungskassen finanziert, muss der Arbeitgeber sich beim Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit absichern.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist zu klären, ob der Arbeitnehmer seine Betriebsrentenanwartschaft behält und ob er im Alter von diesem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente erhält. Bleiben seine Ansprüche erhalten, nennt man dies eine unverfallbare Anwartschaft. Soweit es sich um Beiträge aus Bruttoentgeltumwandlungen handelt, sind diese Ansprüche sofort und vollständig unverfallbar.
Nach derzeitiger Rechtslage ist die durch den Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge dann unverfallbar, wenn das 30. Lebensjahr vollendet wurde und seit mindestens 5 Jahren eine Versorgungszusage vorliegt.

Personen, die im Alter Zahlungen aus der Unterstützungskasse erhalten, müssen diese voll versteuern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass gewisse Freibeträge berücksichtigt werden, so ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044,-- € oder ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 3.072,-- €.


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Eingestellt: 13.05. 2008
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