Pensionskasse

Auch bei dieser Variante der Altersvorsorge ist sowohl eine Brutto- als auch eine Nettoentgeltumwandlung möglich. Ebenso konnte bis 31.12.2004 eine Pauschalversteuerung vorgenommen werden.

Unter Pensionskassen versteht man rechtlich unabhängige Versorgungsträger, die ähnlich einem Versicherungsunternehmen arbeiten. Mittlerweile sind in Deutschland ca. 160 Pensionskassen tätig, welche unter der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen.

Hier besteht genau wie bei Direktversicherung der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse und nicht gegenüber dem Arbeitgeber, so dass bei einem Wechsel der Arbeitsstelle die Betriebsrente durch den neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann.

Die 3 Fördermöglichkeiten stehen auch bei Abschluss einer Altersvorsorge über eine Pensionskasse offen. Dabei handelt es sich um Bruttoentgeltumwandlung, Nettoentgeltumwandlung (Zulagenförderung) sowie für bis 31.12.2004 abgeschlossene Verträge die Pauschalversteuerung.

Entscheidet der Arbeitnehmer sich für die Bruttoentgeltumwandlung, werden die Beiträge zur Pensionskasse aus dem Bruttogehalt entrichtet. Auf diesem Weg müssen die Sparbeiträge nicht versteuert werden. Liegen die Gehaltsbestandteile nicht über der Beitragsbemessungsgrenze, fallen ebenso keine Sozialversicherungsbeiträge an. Für den Arbeitgeber hat die Bruttoentgeltumwandlung den Vorteil, dass auch er - obwohl er keinerlei Beiträge zu dieser betrieblichen Altersvorsorge leistet - keine Abgaben zu den Sozialversicherungen zahlt. Dies macht momentan nahezu 21 Prozent der Sparsumme aus, so dass deshalb vorsorglich in den meisten Tarifverträgen vereinbart ist, dass der Arbeitgeber aus diesem Vorteil Anteile zur betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitnehmer zahlt. Vorerst ist bis 2008 die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge befristet.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei einem Jahresbruttoeinkommen von 62.400,-- €, von denen 2.496,-- € (bzw. monatlich 208,-- €), was 4 % entspricht, der Bruttoentgeltumwandlung zufolge angespart werden können. Wer mehr als diesen Betrag für seine Altersvorsorge leisten will, kann weitere 1.800,-- € steuerfrei (jedoch nicht sozialversicherungsfrei) einzahlen.

Für den Arbeitnehmer besteht aber auch die Möglichkeit der Nettoentgeltumwandlung. Hierbei kann er die Förderung durch Zulagen sowie Sonderausgabenabzug beanspruchen.
Unabhängig davon, ob eine Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung gewählt wird, erfolgt bei Vertragsende im Alter eine volle Besteuerung.

Kurz vor Ablauf der Laufzeit, frühestens jedoch mit 60 Jahren, besteht die Möglichkeit, zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer lebenslangen Rentenzahlung zu wählen. Manche Pensionskassen zahlen bei der Hinterbliebenenversorgung ein Sterbegeld und bieten eine Rentengarantiezeit (eingezahlte Beiträge zzgl. Überschussanteile). Auf Wunsch kann eine etwaige Berufsunfähigkeit abgesichert werden und dann Beitragsbefreiung erfolgen.


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Eingestellt: 13.05. 2008
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