Pensionsfonds
Die Möglichkeit, die Renditechancen der Börse für ihre betriebliche Altersvorsorge heranzuziehen, haben Arbeitnehmer seit Anfang 2002 mittels Pensionsfonds. Dabei handelt es sich um rechtlich eigenständige Unternehmen, welche bei der Kapitalanlage ein gewisses Risiko eingehen. Sie bieten dadurch, anders als Versicherungen und Pensionskasse, die Möglichkeit eines größeren Vermögensaufbaus, aber es besteht auch Verlustgefahr.
Die Höhe des in Aktien investierten Kapitals ist unbegrenzt, wohingegen bei Pensionskassen oder Kapitallebens- und Rentenversicherungen der Aktienanteil höchstens 35 % betragen darf. Die Höhe des Aktienanteils wird durch die Fondsmanager festgelegt. Pensionsfonds verfügen zwar über einen Katalog der Kapitalanlagearten, jedoch sind keine Investitionsbeschränkungen für die einzelnen Kategorien festgelegt.
Das neue Betriebsrentenrecht, nach dem die beitragsbezogene Zusage mit Mindestleistung eingeführt wurde, besagt, dass Pensionsfonds lediglich die Auszahlung der Beitragsleistungen garantieren müssen, nicht jedoch eine entsprechende Verzinsung. Demzufolge werden Rentenzahlungen entsprechend den Einzahlungen sowie der darauf anfallenden Erträge errechnet. Verpflichtend ist lediglich, dass bei Auszahlungsbeginn die Einzahlungen verfügbar sind, falls sie nicht zur Risikovorsorge verrechnet wurden.
Um das erhöhte Risiko dieser Anlageform abzusichern, entrichtet der Arbeitgeber, welcher bei Ausfall der Mindestleistung haftet, Beiträge an den Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Bei Vertragsende besteht kein Wahlrecht auf Einmalauszahlung, denn Auszahlungen sind nur als lebenslange Monatsrente möglich. Lediglich 20 % können in einer Summe ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche an den Pensionsfond richten, welcher verpflichtet ist, eine lebenslange Altersrente zu zahlen. Es ist auch möglich, einen Auszahlungsplan mit Kombination von Kapitalauszahlung und Restverrentung als Altersversorgungsleistung aufzustellen. Der Abschluss von Leistungen für den Invaliditätsfall oder im Sterbefall für die Hinterbliebenen ist ebenfalls möglich.
Wie andere Vorsorgeformen auch unterliegen Pensionsfonds der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Pensionsfonds werden durch Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung gefördert. Bei der Bruttoentgeltumwandlung werden die Beiträge zum Pensionsfond direkt vom Bruttolohn abgezogen und überwiesen. Dies hat den Vorteil, dass für diese umgewandelten Gehaltsbestandteile weder Steuern noch Sozialbeiträge zu zahlen sind, die sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 62.400,-- € können maximal 4 % davon umgewandelt werden, was mtl. 208,-- € oder insgesamt 2.496,-- € jährlich entspricht. Der Arbeitgeber spart ebenfalls, und zwar seinen Anteil an den Sozialabgaben.
Dadurch sinkt allerdings die spätere gesetzliche Rentenversicherung. Weil in der Ansparphase keine Steuern entrichtet werden, müssen die Leistungen bei Auszahlung voll versteuert werden.
Wer die so genannte Riester-Förderung in Anspruch nehmen möchte, kann diese beantragen, wenn er sich für die Nettoentgelt-Umwandlung entscheidet.
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