Direktzusage
Generell hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um geltendes Recht, vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer diese Form der betrieblichen Altersversorgung selbst tragen.
Seit 2002 kann ein Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der ihn beschäftigende Betrieb durch Entgeltumwandlung für sein Alter vorsorgt.
Für manche Firmen und Branchen existiert bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfond, was dem Arbeitgeber gestattet, die Vorsorge auf diese Varianten einzugrenzen. Ansonsten hat der Arbeitnehmer das Recht, den Abschluss einer Direktversicherung zu fordern. Mittels dieser Direktzusage übernimmt der Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer im Ruhestand gewisse Leistungen direkt zu zahlen. Dadurch liegen alle abgesicherten Risiken sowie die mit dem Kapitaldeckungsverfahren etwaigen Kapitalanlagerisiken beim Arbeitgeber.
Die Direktzusage gehört zu den wichtigsten Formen der betrieblichen Altersvorsorge.
Handelt es sich um eine Entgeltumwandlung, die tarifliche Gehaltsbestandteile beinhaltet, ist es erforderlich, dass der Tarifvertrag dies gestattet. So ist es durchaus möglich, dass der Tarifvertrag den Beitritt zu einem betrieblichen Versorgungswerk ermöglicht. So kann ein Tarifvertrag beinhalten, dass vermögenswirksame Leistungen in die betriebliche Altersvorsorge eingebracht werden und dass Zuschüsse zu den Beiträgen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geleistet werden.
Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, in der Bilanz unter dem Punkt Pensionsrückstellungen die Direktzusage zu finanzieren. Diese sind steuerfrei. Zu Beginn der Sparphase ist dies für den Arbeitnehmer ohne Belang, jedoch ist eine Förderung über die so genannte Riester-Zulage nicht möglich. Auch sind Zahlungen nach Ablauf des Vertrages, die aus der Direktzusage erfolgen, zu versteuern.
Da der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung an den Arbeitgeber hat, muss dieser sich beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit für den Fall eines Konkurses absichern.
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