Voraussetzungen für die reguläre Altersrente

Jegliche Art von Rente muss beantragt werden und ist abhängig von gewissen Bedingungen. Dabei unterscheiden sich die Altersrenten in vielen Punkten erheblich.

Die sicherlich bekannteste Form der Altersrente ist die Regelaltersrente. Diese kann beantragen, wer mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die allgemeine Warte- zeit von 5 Jahren (Versicherungszeit) muss ebenfalls erfüllt sein. Wer Regelaltersrente erhält, kann im Gegensatz zu Beziehern anderer Altersrenten durchaus nebenher verdienen, und zwar ohne Beschränkungen.

Hat man das 65. Lebensjahr erreicht und noch keine Rente beantragt, erhöht man auch ohne weitere Beitragszahlungen seinen Rentenanspruch.

Langjährig Versicherte können mit Vollendung des 63. Lebensjahres und unter Einhaltung einer Wartezeit (Versicherungszeit) von 35 Jahren Altersrente beantragen. Für sie gilt bis zum Erreichen des vollendeten 65. Lebensjahres eine Höchstgrenze für Nebenverdienste.

Hierzu sei angemerkt, dass die Altersgrenze von 63 Lebensjahren für Anspruchsteller, die zwischen dem 01.01.1937 und 31.12.1947 geboren sind, schrittweise seit Januar 2000 auf 65 Jahre angehoben wird.

Die Altersrente für Frauen unterliegt anderen Bezugsvoraussetzungen. So muss u.a. das Geburtsdatum vor dem 01. Januar 1952 liegen und das 60. Lebensjahr vollendet sein. Die Wartezeit beträgt 15 Jahre.

Bei Frauen ab Geburtsjahrgang 1940 wird die Altersgrenze ebenfalls schrittweise angehoben, so dass sie bei Bezug einer Altersrente mit 60 Jahren Kürzungen einkalkulieren müssen.

Wer aufgrund von Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Altersrente beantragt, muss verschiedene Kriterien erfüllen. Hierunter fallen Geburtsjahrgänge bis 31.12.1951, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine 15jährige Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt ist. Außerdem muss Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn vorliegen oder die Arbeitslosigkeit 52 Wochen betragen ab einem Lebensalter von 58,5 Jahren. Möglich ist auch eine Kürzung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit über 24 Monate. Die Altersgrenzen werden auch in diesem Fall allmählich angehoben.

Schwerbehinderte Menschen können unter der Voraussetzung, dass sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls Altersrente beantragen. Jedoch muss bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung anerkannt sein. Versicherte, die bis 31.12.1950 geboren sind, müssen die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 01.01.2001 geltenden Gesetz nachweisen. Außerdem muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
Hier gilt wie bei den anderen Rentenarten auch, dass die Altersgrenzen seit einiger Zeit angehoben werden.



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Eingestellt: 11.05. 2008
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