Abgeltungssteuer 2009 – was muss man wissen?

Inzwischen ist es allgemein bekannt, dass ab 2009 die so genannte Abgeltungssteuer in Kraft tritt, die auf alle Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträge erhoben wird. Die veränderten steuerlichen Fakten erfordern ein Überdenken der bisherigen Anlagestrategien.

Die beschlossene Veränderung soll vieles vereinfachen - das tut sie auch, aber vorrangig für den Staat, denn direkt von der Quelle (sprich Anlageinstitut) werden 25 Prozent Abgeltungssteuer aus Zinserträgen, Dividenden oder sonstigen Verkaufsgewinnen an das jeweils zuständige Finanzamt überwiesen. Hinzu kommen noch Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag.

Zunächst gilt jedoch statt des bisherigen Sparerfreibetrages von 750 € zzgl. 51 € Werbungskostenpauschale ein Sparerpauschbetrag von 801 €, so dass entstandene Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, wie sie bspw. für Depotgebühren entstehen. Dieser Sparerpauschbetrag kann auf verschiedene Geldanlagen verteilt werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Sparerpauschbetrag. Sollte aufgrund eines fehlenden oder zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrages Abgeltungssteuer abgeführt werden, obwohl der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kann man eine Rückerstattung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beantragen. Als Beleg genügt eine Bescheinigung des Anlageinstituts über die Höhe der gezahlten Abgeltungssteuer.

Dividenden aus Wertpapieren wie Aktien oder Fonds werden ab 2009 voll besteuert. Dies gilt ebenfalls für Gewinne, die durch den Verkauf von Wertpapieren erwirtschaftet werden, wobei etwaige Kursverluste aus anderen Wertpapieren mit den Kursgewinnen verrechnet werden können.

Geldanlagen im Ausland oder von ausländischen Anbietern eines deutschen Kontos/Depots müssen auch weiterhin in der Steuererklärung aufgeführt werden, da vom Ausland keine Abgeltungssteuer-Zahlungen an das deutsche Finanzamt vorgenommen werden. Hier kann auch kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Im Ausland erhobene Quellensteuer wird vom Finanzamt wie bisher anerkannt. Handelt es sich um deutsche Institute mit Anlagen im Ausland, wird die erhobene Quellensteuer mit der Abgeltungssteuer verrechnet.
Ausländische Kapitaleinnahmen, die man selbst beim Finanzamt abrechnet, werden hinsichtlich Kirchensteuer über die Steuererklärung berücksichtigt und als Sonderausgabe anerkannt. Dazu benötigt man wiederum eine Originalbescheinigung über bereits gezahlte Abgeltungssteuer.

Übrigens werden künftig, sofern es sich um Verluste bzw. Erträge aus Verkäufen oder sonstigen Geldanlagen beim selben Institut handelt, diese gegeneinander aufgerechnet. Selbst darf man nur Aktiengewinne gegen Aktienverluste aufrechnen. Evtl. überschüssige Verluste können später mit Kapitaleinkünften verrechnet werden. Dazu sollte man zweckmäßigerweise Bescheinigungen über alle Vorgänge bei den jeweiligen Anlageinstituten anfordern.

Wurden Investments gekauft und vor 2009 mit Verlust wieder verkauft, ohne dass ein Jahr zwischen beiden Vorgängen liegt, kann dies steuerlich berücksichtigt und mit etwaigen Gewinnen aus anderen Papieren verrechnet werden, die maximal ein Jahr vor 2009 gekauft wurden. Zudem können Gewinne aus anderen Privatverkäufen mit Verlusten aus Aktien verrechnet oder, wenn keine Gewinne vorhanden sind, als Altverluste ins Folgejahr übernommen werden.

Der Satz von 25 Prozent an Abgeltungssteuer geht von einem Einkommen von 15.000 € für Alleinstehende bzw. 30.000 € für Verheiratete aus. Liegt das Einkommen niedriger, kann man die Anrechnung des persönlichen Steuersatzes mittels Steuerklärung und damit eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragen.

Personen mit geringen Einnahmen wie Rentner, Studenten oder Kinder können bei Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen einen Nichtveranlagungsbescheid beantragen, welchen sie ihrem Geldanlageinstitut einreichen. Dieses führt dann keine Abgeltungssteuer ab.
Wurde vor dem 01.01.2009 das 65ste Lebensjahr vollendet, erhält man einen Altersentlastungsbetrag, der bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.


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Eingestellt: 14.09. 2008
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