Bürgschaft für eine Finanzierung
Ein Bürge haftet im Falle des Zahlungsausfalls durch einen Schuldner gegenüber dessen Gläubiger. Zu dieser Haftung hat er sich mittels Bürgschaftsvertrag verpflichtet. Er haftet ebenso für alle dem Gläubiger zu erstattenden Kosten aus Kündigung oder evtl. Rechtsverfolgung, die dieser an den Hauptschuldner stellt. Als Bürge des Hauptschuldners hat er die Möglichkeit, alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden zu erheben. Nimmt der Hauptschuldner sein Recht auf Einrede nicht wahr, bleibt dies dem Bürgen jedoch unbenommen. Eine Bürgschaft kann sowohl für eine zukünftige als auch eine bedingte Verbindlichkeit eingegangen werden.

Bürschaft - Gefälligkeit mit hohem Risiko?
Damit eine Bürgschaft rechtswirksam ist, muss sie in schriftlicher Form erteilt werden, eine elektronische Form ist nicht möglich. Ein Mangel in der Form ist insofern geheilt, als der Bürge die Hauptforderung übernimmt. Der aktuelle Stand der Hauptschuld ist für die Haftung des Bürgen ausschlaggebend. Dieser Umstand hat besonders dann Gültigkeit, wenn durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners eine Änderung der Hauptschuld entsteht. Die Haftung des Bürgen vergrößert sich nicht, wenn der Hauptschuldner ein Rechtsgeschäft nach Übernahme der Bürgschaft tätigt.
Wird ein Bürge zur Haftung durch den Gläubiger herangezogen, so kann er diese verweigern, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, etwaige Forderungen des Hauptschuldners an ihn mit den eigenen Ansprüchen zu verrechnen. Sollte ein Hauptschuldner das der Bürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten, kann der Bürge eine Haftung ebenfalls verweigern. Zunächst muss der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durchführen lassen. Anderenfalls erfolgt durch den Bürgen die Einrede der Vorausklage, wonach die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen unterbrochen wird. Bleibt die Vorausklage erfolglos, kann der Gläubiger seine Ansprüche beim Bürgen geltend machen. Eine Einrede der Vorausklage ist nicht möglich, wenn der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt hat. Aber auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet wurde oder davon auszugehen ist, dass dieses nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht, ist eine Einrede nicht möglich.
Wurde nun die Verpflichtung des Schuldners vom Bürgen gegenüber dem Gläubiger geleistet, geht die Forderung des Gläubigers auf den Bürgen über.
Haben sich mehrere Bürgen für die gleiche Schuld verbürgt, so haften sie als Gesamtschuldner, auch ohne dass sie die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen haben. Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Verstirbt der Hauptschuldner und der Bürge wird in Anspruch genommen, kann dieser die beschränkte Haftung der/der Erben für etwaige Schulden nicht als Gegenargument wirksam machen.
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