Namensrecht

Während vor einigen Jahrzehnten die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes annehmen musste, hat das Ehepaar seit 1994 die Möglichkeit, zwischen mehreren Varianten des neutralen Namensrechtes zu wählen.

Für viele ist schließlich der eigene Name von großer Bedeutung, denn man trägt ihn meist bis zum Lebensende und verbindet damit Gefühle, persönliche Erinnerungen oder auch den eigenen guten Ruf. Manchmal soll der bisherige Familienname auch an die nächste Generation weitergegeben werden. Zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten der Namensregelung kann gewählt werden:

  • Es wird ein gemeinsamer Familienname ausgewählt, der sowohl der Nachname der Frau wie der des Mannes sein kann.
  • Jeder der Eheleute behält seinen bisherigen Familiennamen. Dabei wird festgelegt, ob Kinder den Nachnamen des Vaters oder der Mutter führen werden.

Das Wichtige an diesem Gesetz ist die Unterscheidung zwischen Familiennamen und Begleitnamen. Während der F amilienname an die nächste Generation weitergegeben wird, wird der Begleitname nur angehängt. Kinder erhalten den Familiennamen. Auch nach der Heirat kann der Begleitname später noch schriftlich vom Standesamt zugefügt werden oder auch gestrichen werden. Der Familienname kann nachträglich nicht verändert werden.
Im Fall einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners sind weitere Korrekturen möglich.

Mit diesem Gesetzt ist jedem Ehepartner die Möglichkeit eingeräumt, selbst über den künftigen Namen entscheiden zu können. Doppelnamen sind nicht möglich, damit sich über die Generationen hinweg keine kompletten Namensveränderungen ergeben.

Daraus ergeben sich folgende Namensmöglichkeiten:

  • Die Frau nimmt den Familiennamen des Mannes an, den auch die Kinder erhalten.
  • Der Mann nimmt den Familiennamen der Frau an, ebenso erhalten ihn die Kinder.
  • Mann und Frau behalten ihren bisherigen Familiennamen, bestimmen allerdings einen davon zum Familiennamen für den Nachwuchs.
  • Mann oder Frau führen einen Doppelnamen, die Kinder führen den Familiennamen.
  • Haben Mann und Frau den gleichen Nachnamen, darf er nicht als Doppelname geführt werden.
  • Ein bereits vor der Ehe geführter Doppelname darf weitergeführt werden, ebenso ein mehrgliedriger Name (Schmitz von den Bergen). Ein weiterer Name darf angehängt werden, jedoch darf diese Namensform nicht als Familienname gewählt werden.
  • Nach einer Scheidung darf der Familienname behalten werden, den allerdings bei einer Wiederheirat vom neuen Partner nicht angenommen werden darf. Er kann auch nicht Familienname werden.

Bis zu einem Monat nach der Geburt des ersten Kindes muss ein gemeinsamer Familienname ausgewählt werden. Ist das nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht, welcher Elternteil das Recht zur Bestimmung des Familiennamens übertragen wird. Der Familienname des Kindes/der Kinder kann später nicht mehr geändert werden. Im Falle einer späteren Wiederheirat kann der Familienname des Kindes/der Kinder erneut festgelegt werden. Wichtig ist, die Wahl dem Standesamt schriftlich mitzuteilen.


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Eingestellt: 16.05. 2008
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