Ehevertrag

Grundsätzlich gilt, dass, wenn bei der Eheschließung kein Ehevertrag abgeschlossen wird, das Paar in einer Zugewinngemeinschaft lebt. Das bedeutet, dass jeder seinen in die Ehe eingebrachten Anteil behält. Wenn während der Ehe ein Partner eine Erbschaft macht oder einen Lottogewinn erhält, bleiben auch diese Werte sein Eigentum. Lediglich die während der Ehe erwirtschafteten Güter und Gelder gehören beiden Partnern.

Wird eine solche Ehe ohne Ehevertrag geschieden, hat der finanzschwächere Partner - meist die Ehefrau wegen Berufslosigkeit aufgrund der Kindererziehung - Anspruch sowohl auf Unterhaltszahlung als auch Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Unter Zugewinn versteht man das während der Ehe erworbene Vermögen, welches ebenso geteilt wird wie die jeweils erworbenen Rentenansprüche (Versorgungsausgleich).

Bei selbständigen oder sehr vermögenden Personen kann durchaus erwünscht sein, einen von den obigen gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Ehevertrag zu schließen.

Als gesetzlicher Güterstand gilt die Zugewinngemeinschaft, es gibt zudem auch die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung.
Eine Gütergemeinschaft muss notariell bestätigt werden. Sie ist heutzutage eher unüblich, da jedwedes von den Eheleuten in die Ehe eingebrachtes Vermögen zu einem gemeinsamen Vermögen wird. Das bedeutet im Falle einer Scheidung, dass auch das gesamte Vermögen halbiert wird.

Wird eine Gütertrennung gewünscht, so ist der entsprechende Ehevertrag ebenfalls notariell zu schließen. Er beinhaltet, welches Vermögen jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt und es muss genau aufgelistet werden. Jeder Ehepartner ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine genaue Vermögensaufstellung anzufertigen. Beide Eheleute haben ein eigenes Vermögen und behalten es auch während der Ehe. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, der so genannte Zugewinn, fällt demjenigen Partner zu, der den Gewinn erwirtschaftet hat.


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Eingestellt: 17.05. 2008
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